Mit der Förderrichtlinie „Nachwuchsgruppen für Künstliche Photosynthese und Nutzung alternativer Rohstoffe zur Wasserstofferzeugung" (SINATRA) adressiert das Bundesforschungsministerium exzellente Nachwuchsforschende aus Ingenieur- und Naturwissenschaften.
Zuwendungszweck ist die Förderung von exzellenten Nachwuchsgruppen, die sich der Erforschung und Entwicklung von innovativen, integrierten und interdisziplinären Lösungen in einem der beiden Themenbereiche „künstliche Photosynthese“ und „Nutzung alternativer Rohstoffe zur Wasserstoffherstellung“ widmen. Die angestrebten Innovationen sollen die klimaneutrale, dezentrale Energieversorgung unterstützen und dazu beitragen, einen nachhaltigen Kohlenstoffkreislauf im Sinne einer „Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie“ zu verankern.
Wer wird gefördert?
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von Nachwuchsgruppen aus den Natur- und Ingenieurwissenschaften an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die relevante Fragestellungen zur Entwicklung von Technologien zur Nutzung der Künstlichen Photosynthese (Themenfeld 1) oder zu Technologien zur Nutzung alternativer Rohstoffquellen zur Wasserstofferzeugung (Themenfeld 2) adressieren. Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, die sich zu 100 Prozent der Grundlagenforschung zuordnen lassen sowie Vorhaben, die vorwiegend Power-to-X-Ansätze verfolgen.
Wie wird gefördert?
Beantragt werden kann die Stelle der Nachwuchsgruppenleitung, eine Postdoktoranden- oder eine Postdoktorandinnen-Stelle, bis zu drei Stellen für promovierende Personen und eine Stelle für eine technische Fachkraft bzw. Laborfachkraft. Ausdrücklich gewünscht ist eine bereits bestehende und im weiteren Verlauf aktiv vorangetriebene internationale Vernetzung mit Forschenden auf den beiden Themenfeldern „Künstliche Photosynthese“ und „Nutzung alternativer Rohstoffe zur Wasserstofferzeugung“.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung wird je nach projektspezifischem Bedarf für einen Zeitraum von in der Regel bis zu sechs Jahren gewährt. Personalkosten bzw. -ausgaben sind nur für die Personen zuwendungsfähig, die nicht bereits fest im Stellenplan der aufnehmenden Einrichtung ausgewiesen sind.
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträger bis spätestens 6. April 2023 zunächst Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form vorzulegen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist, Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.